§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Ökumenischer Diakonieverein Kleinheubach e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kleinheubach und ist in das Vereinsregister mit der Registernummer 20175 Registergericht Aschaffenburg eingetragen.
(2) Der Verein gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen. Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Wohlfahrtspflege zur Bekämpfung von Armut, Obdachlosigkeit, Einsamkeit/Isolation sowie Hilfe zur Integration und zur Selbsthilfe in unserer Gesellschaft. Der Verein will eine zeitgemäße Form der Diakonie unter den in Kleinheubach gegebenen Verhältnissen üben und überall dort tätig werden, wo Menschen seiner Hilfe und Unterstützung bedürfen. Dieser Zweck wird verwirklicht durch
a) die Trägerschaft und gegenseitige Förderung der in Kleinheubach bestehenden Nachbarschaftshilfe „Eine Stunde Zeit füreinander“ im Sinne der christlichen Nächstenliebe;
b) das Werben und Sammeln von Spenden sowie der Beteiligung der Mitglieder des Spendenausschusses und der Vereinsmitglieder an der zweckentsprechenden Vergabe von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an andere gemeinnützige Körperschaften, Vereine und Vereinigungen, die Zwecke der Wohlfahrtspflege oder mildtätige Zwecke für Menschen in Armut, Obdachlosigkeit, Einsamkeit/Isolation, Integration und Selbsthilfe verfolgen;
c) die Bereitstellung von Rehabilitationshilfen in Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer diakonischer Aufgaben als der in Absatz 2 genannten beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösen des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden:
a) Glieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kleinheubach
b) Glieder der Römisch-katholischen Pfarrgemeinde Kleinheubach
c) andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist (AcK-Kirche).
d) juristische Personen die den Zweck des Vereins fördern wollen
e) In Ausnahmefällen können auch natürliche Personen Mitglieder des Vereins werden, die keiner AcK-Kirche angehören.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraussetzt, entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(4) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, die aus einer AcK-Kirche austreten oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann auf Antrag eines Vereinsmitgliedes von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der erweiterte Vorstand
c) der Vorstand
d) der Spendenausschuss
e) das Spendenparlament
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Abkündigung in den Gottesdiensten der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kleinheubach und der Römisch-Katholischen Pfarrgemeinde Kleinheubach sowie durch Bekanntgabe im Amts- und Mitteilungsblatt der VG Kleinheubach. Für den Fall, dass dieses Organ nicht mehr erscheint, erfolgt die Bekanntgabe im Boten vom Untermain unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
b) Entlastung des erweiterten Vorstandes,
c) Wahl des erweiterten Vorstandes,
d) Wahl der bis zu fünf weiteren Mitglieder des Spendenausschusses,
e) Wahl der beiden Rechnungsprüfer(innen),
f) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
g) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer diakonischer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Berufung von abgelehnten Bewerber(innen) um die Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 2 Satz 2),
i) Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 4 Absatz 4 Satz 2)
j) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
l) Beschlussfassungen über die satzungsgemäße Verwendung der Spenden und Mitgliedsbeiträge, soweit diese nicht dem Spendenausschuss obliegen,
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 6 nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. Im Übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins,
b) dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins,
c) dem Kassier/der Kassiererin,
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
e) bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Der/die 1. Vorsitzende des Vereins soll in der Regel der Inhaber/die Inhaberin der Evangelisch-Lutherischen Pfarrstelle Kleinheubach sein. Der/die 2. Vorsitzende des Vereins soll in der Regel ein Repräsentant der Römisch-Katholischen Pfarrei Kleinheubach sein. 1. und 2. Vorsitzende(r) müssen Mitglied einer AcK Kirche sein. Beisitzer/Beisitzerinnen sind der/die Einsatzleiter/in der Nachbarschaftshilfe und der/die Sprecher/in des Spendenausschusses von Amts wegen. Wird die Nachbarschaftshilfe oder das Spendenparlament nicht fortgeführt, werden die Beisitzenden ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der erweiterte Vorstand aus den Vereinsmitgliedern für den Rest der Wahlperiode selbst. Mindestens 1/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen Frauen sein.
(3) Der erweiterte Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung, dem Spendenausschuss oder dem Spendenparlament vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere die Bestimmung über den Verfügungsrahmen des Spendenparlaments.
(4) Der erweiterte Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstands notwendig.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins,
b) dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins,
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Spendenparlaments und des erweiterten Vorstandes gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende des Vereins nur nach Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende(n) des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf. Wenn beide Vorsitzenden verhindert sind, kann ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand zur Vertretung beauftragt werden.
§ 11 Der Spendenausschuss
(1) Der Spendenausschuss besteht aus:
a) dem erweiterten Vorstand
b) bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder des Spendenausschusses werden jährlich von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Ihre Wahlperiode endet bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Spendenausschuss bestimmt einen Sprecher/eine Sprecherin aus seiner Mitte. Dem Sprecher/der Sprecherin obliegt die Koordination aller unter § 2 Absatz (2) Satz 3 Buchstabe b genannten dem Vereinszweck entsprechenden anfallenden Aufgaben. Hierzu zählen im Besonderen.
a) die Planung, Gestaltung und Durchführung der Maßnahmen zur Sammlung von Spenden und zur Mitgliedergewinnung im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit,
b) die Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der eingegangenen Spendenanträge für die Organe des Vereins,
c) die Ladung, Vorbereitung, Leitung, Durchführung und Protokollierung der Spendenausschusssitzungen,
d) die Aufbereitung und Präsentation der Beschlussvorlagen aus dem Spendenausschuss in der Mitgliederversammlung
e) Der Sprecher/die Sprecherin wird bei Verhinderung durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende(n) des Vereins vertreten.
(4) Der Spendenausschuss prüft die beim Verein eingegangenen Anträge auf Zuwendung von Mitteln aus den Überschüssen des Vereins und erarbeitet Vorschläge zur Vergabe von Spendenmitteln als Vorlage für die Beschlussfassung des Spendenparlaments.
(5) Sitzungen des Spendenausschusses werden nach Bedarf und Dringlichkeit von dem Ausschusssprecher/der Ausschusssprecherin in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen. Der Ausschuss besitzt abgesehen von den unter Absatz 6 genannten Ausnahmen lediglich ein Vorschlagsrecht zur Mittelverwendung gegenüber dem Spendenparlament.
(6) In kritischen Fällen, insbesondere bei sozialer oder zeitlicher Dringlichkeit, ist der Spendenausschuss auf Antrag eines Vereinsmitgliedes berechtigt, die Zuwendungen direkt zu beschließen. Die Höhe der auf diese Weise erfolgten Zuwendungen bleibt auf 25% der Höhe der Mitgliedsbeiträge und innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres beschränkt.
(7) Der Spendenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins und der Kassier/die Kassiererin anwesend sind. Der Kassier/die Kassiererin ist berechtigt, bei fehlender Liquidität die Umsetzung von gefassten Beschlüssen bis zu einer Bestätigung des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung zu versagen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Das Spendenparlament
(1) Mitglieder des Spendenparlaments sind:
a) alle Mitglieder des Ökumenischen Diakonievereines,
b) alle natürlichen und juristischen Personen, die eine Jahresspende in der Mindesthöhe eines Mitgliedsbeitrags für das Kalenderjahr leisten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der Spende und endet nach zwölf Monaten, frühestens nach der nächsten Sitzung des Spendenparlaments. Ihre Mitgliedschaft kann nach Beendigung des Projektes, für das sie gespendet haben, enden, sofern sie sich nicht für das nächste Projekt erneut verpflichten.
(2) Die Sitzungen des Spendenparlaments finden in der Regel einmal jährlich statt. Sitzungen des Spendenparlaments sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Parlamentarier und Parlamentarierinnen dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(3) Die Einladung zu den Versammlungen des Spendenparlaments erfolgt durch Bekanntgabe im Amts- und Mitteilungsblatt der VG Kleinheubach mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort und Zeitpunkt. Die Sitzungen des Spendenparlaments werden von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet.
(4) Das Spendenparlament entscheidet über die Verteilung der vom erweiterten Vorstand festgelegten Ausschüttungssumme. Es fasst Beschlüsse über die vom Spendenausschuss vorgelegten Anträge auf Zuwendungen von Mitteln.
(5) Stimmberechtigt sind alle Parlamentarier und Parlamentarierinnen, deren Jahresspende mindestens zwei Wochen vor der Sitzung auf dem Spendenkonto des Vereins eingegangen ist. Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 13 Helferkreis Nachbarschaftshilfe
(1) Der Helferkreis Nachbarschaftshilfe setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen, die sich ehrenamtlich im Bereich der Nachbarschaftshilfe engagieren.
(2) Der Helferkreis bestimmt aus seiner Mitte einen Einsatzleiter/eine Einsatzleiterin und dessen/deren Stellvertreter(in). Einsatzleiter(in) und Stellvertreter(in) bleiben so lange im Amt, bis auf Antrag eines Mitgliedes des Helferkreises eine Neuwahl im Rahmen des Jahrestreffens erfolgt. Der Einsatzleiter/die Einsatzleiterin vertritt die Belange des Helferkreises im erweiterten Vorstand und bei der Mitgliederversammlung.
(3) Einsatzleiter(in) und Stellvertreter(in) fungieren in der Öffentlichkeit als Ansprechpartner für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe, sie koordinieren und leiten die Einsätze der Helferinnen und Helfer.
(4) Der Helferkreis trifft sich mindestens einmal pro Geschäftsjahr auf Einladung des Einsatzleiters/der Einsatzleiterin oder dessen/deren Stellvertreter(in) zum Jahrestreffen. Das Treffen dient dem Erfahrungsaustausch und der Definition von Tätigkeitsschwerpunkten.
§ 14 Die Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer(innen). Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer(innen) prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung sowie dem Spendenparlament über das Ergebnis Bericht. Das Prüfungsergebnis ist auch der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Bayern zuzuleiten.
§ 15 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes und des Spendenparlamentes werden schriftlich niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet.
§ 16 Anfallsberechtigung bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten jeweils zur Hälfte an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kleinheubach und die römisch-katholische Kirchenstiftung Kleinheubach oder deren Nachfolgeorganisationen, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.